Was die CGPT ihren Mitgliedern bietet
viel mehr als die bloße Abbuchung des Mitgliedbeitrages. Bei uns bekommen Sie etwas für Ihr Geld. In allen Bereichen des beruflichen Alltags stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Informationen über alle wesentlichen Neuerungen auf dem Gebiet des Dienst-, Beamten-, Tarif-, Arbeits- und Sozialrechts, sowie sonstige aktuelle berufspolitische Fragen, informieren Sie unsere Gewerkschaftszeitung "Das Personal" und andere Informationsdienste, denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einklagen!!

Streikunterstützung
Im Falle eines Streiks unterstützt Sie die CGPT finanziell, orientiert am aktuellen Lebenshaltungsindex und unter Berücksichtigung sozialer Belange. Der genaue Betrag wird vom Gewerkschaftsausschuss im Beschluss über die Urabstimmung festgelegt.

Erholungszuschuss
Der Erholungszuschuss kann alle zwei Jahre zu den Kosten in einem anerkannten Erholungsheim gewährt werden.
Der Zuschuss beträgt für höchstens 14 Tage je Tag:
                            für das Mitglied 1,00 €
                            für den nicht berufstätigen Ehegatten 0,50 €
                            für jedes kindergeldberechtigte Kind 0,50 €
Der Zuschuss ist gegen Vorlage der quittierten Rechnung zu beantragen.

Rechtsschutz
Auf Antrag gewährt der Bundesvorstand Rechtsschutz in Streitsachen eines Mitglieds aus

                          dem Arbeits- oder Dienstverhältnis
                          dem Arbeits- und Sozialrecht, Beamtenrecht und
                          der Tätigkeit für die CGPT.

Beihilfe zur Grabpflege
Beim Tod eines Mitglieds kann unter Voraussetzung der satzungsgemäßen Beitragsentrichtung eine Beihilfe zur Grabpflege bis zu einer Höhe von 150,00 €
gewährt werden. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft. Zeiten einer Mitgliedschaft in einer anderen Gewerkschaft werden gemäß § 4
anerkannt.
Der Grabpflegezuschuss beträgt danach je Mitgliedsjahr 10,00 € höchstens jedoch 150,00 €.
Der Grabpflegezuschuss wird gegen Vorlage der Sterbeurkunde an denjenigen gezahlt, der im Antrag als Empfangsberechtigter bezeichnet ist.


Beitragsordnung

Beschäftigte
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, Beamtin und Beamte
0,7% des Arbeitseinkommens
Ruheständler
Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger, Rentnerin/Rentner
0,5% des Ruhegehalts und/oder der Renten
Bei Altersteilzeitverträgen ist der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zur Berechnung des CGPT Mitgliedsbeitrages mit zu berücksichtigen.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind bleiben monatlich 100,00 € beitragsfrei.
Mindestbeitrag, monatlich 5,50 €
für Auszubildende, Schüler, Studenten, Mitglieder ohne Arbeitseinkommen
Höchstbeitrag monatlich 28,00 €
Auszubildende im Berufsgrundbildungsjahr zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Die jährliche Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) und das Urlaubsgeld bleiben beitragsfrei.
Wird der Mitgliedsbeitrag über SEPA-Lastschriftmandat von der CGPT eingezogen, so behält sich die CGPT vor, nach Erhöhungen des Arbeitseinkommens bzw. des Ruhegehalts und/oder der Renten den Mitgliedsbeitrag prozentual anzupassen.
Bei Widerspruch wird durch Vorlage der Einkommensbescheinigungen der Mitgliedsbeitrag neu festgesetzt.
Das Mitglied ist verpflichtet, die CGPT über Änderungen der Kontoverbindung sowie über die Änderung der persönlichen Anschrift und Kommunikationsdaten unverzüglich zu informieren.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird die CGPT dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.


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